Allgemeine Bedingungen
für die Benutzung des Froggylands im Cabriolo.
(Stand: 01.04.2023)

Mit dem Betreten vom Cabriolo Froggyland werden die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung durch den Besucher (Eltern, Begleitpersonen und Kinder) anerkannt und ausdrücklich Gegenstand des Benutzungsvertrages.

 

 

(1) Das Cabriolo Froggyland besteht aus mehreren Unterhaltungs- und Spielkomponenten, verschiedenen Kleinspiel-aktivitäten und einem Klettergerüst. Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr  und erfordert Rücksichtnahme auf die anderen Besucher, unbeschadet der Verpflichtung vom Froggyland, sämtliche Einrichtungen und Geräte in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

 

(2) Kindern ist der Besuch im Cabriolo Froggyland nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines Aufsichtspflichtigen gestattet. Ausnahme:

Eltern haben „ausdrücklich“ auf dem dafür vorgesehenen Formular ihr Einverständnis  dem alleinigen Besuch ihres Kindes ohne die Begleitung eines Aufsichtspflichtigen erklärt. Die Haftung des Aufsichtspflichtigen bleibt davon unberührt. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf das Personal im Cabriolo Froggyland findet dadurch nicht statt.

 

(3) Eltern bzw. der sonstige Aufsichtspflichtige haften für ihre Kinder und sind sowohl für den Eintritt jeglicher Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich.

 

(4) Das Cabriolo Froggyland bzw. ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Cabriolo Froggyland haftet nicht für selbst verschuldete Unfälle der Besucher, insbesondere nicht für Schäden, die auf eigener unsachgemäßer Handhabung der Geräte bzw. Spieleinrichtungen beruhen und/oder durch andere Besucher verursacht wurden. Auch im Falle von höherer Gewalt und Zufall sowie Mängeln, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt wurden, haftet das Froggyland nicht.

 

(5) Der Spielbereich vom Cabriolo Froggyland darf nur mit Antirutschsocken betreten werden.  Auch ist Barfußlaufen bzw. ohne Oberkörperbekleidung ist nicht erlaubt. Ebenso dürfen im Spielbereich und auf den Spielgeräten keine Hoodies, Mützen, sowie sonstige Kopfbedeckungen jeglicher Art getragen werden. Armbänder, Ohrringe, Ketten, sowie sonstigen Schmuck sind aus Gründen der Sicherheit beim Spielen abzulegen.

 

(6) Zur Sicherheit aller Besucher dürfen Behälter und Gegenstände aus Glas sowie eigenes Spielzeug im Spielbereich nicht benutzt werden. Spitze oder sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.

 

(7) Das Essen, Trinken ist im Spielbereich nicht gestattet.

 

(8) Das Rauchen im Cabriolo Froggyland ist nicht gestattet.

 

(8) Eine Haftung für die vom Besucher mitgebrachten Gegenstände, Geld, Kleidung und sonstige Wertsachen wird nicht übernommen. Für Beschädigungen an der Bekleidung, die bei der Benutzung der Einrichtungen und Geräte im Froggyland entstehen, haften die Besucher.

 

 

(9) Sämtliche Einrichtungen im Froggyland sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung oder Verlust entliehener Gegenstände haftet der Besucher. Beschädigungen an der Einrichtung oder den Gerätschaften sowie entliehenen Gegenständen sind vom Besucher dem Personal unverzüglich anzuzeigen.

 

(10) Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

Das von der Geschäftsführung hierzu bevollmächtigte Personal übt das Hausrecht aus.

Besucher die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder den Anordnungen des Personals nicht Folge leisten, können des Hauses verwiesen werden.

 

(11) Der Zutritt zum Froggyland ist nicht gestattet für Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. 

 

(12) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Reutlingen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig, erreicht wird.